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Tipps & Tricks

Zugfahrzeug und den Trailer

Alle Angaben sind natürlich ohne Gewähr!

Auf der Internetseite „GIB ACHT IM VERKEHR“ gibt es ein PDF, das sich mit dem Thema Transport von Sportbooten ausführlich beschäftigt:

Vignettenpflicht

  • Bei Autobahnfahrten durch die Schweiz (Zugfahrzeuge bis 3,5 t) muss an einem nicht demontablen Teil des Anhängers eine zweite Vignette angebracht sein.
  • In Österreich reicht die Vignette am Zugfahrzeug.

Maße und Gewicht

Allgemeine Richtlinien

In den meisten europäischen Ländern gelten die folgenden, von der EU in der Richtlinie 96/53/EG festgelegten Maße als Obergrenze für den genehmigungsfreien Transport:

  • Länge des gesamten Gespannzuges: 18,75 m
  • Länge des Anhängers: 12 m
  • Breite: 2,55 m, Höhe: 4 m

Andere Höchstmaße oder Besonderheiten gelten z. B. in folgenden Ländern:

Frankreich: max. Zuglänge 18 m. Für Wassersportfahrzeuge, die auf dem Trailer durch Frankreich durchgeführt werden, muss der „Internationale Bootsschein“ (IBS) oder das Flaggenzertifikat als Eigentumsnachweis mitgeführt werden. Der ADAC empfiehlt, den Bootsanhänger in die „Grüne Versicherungskarte“ zusätzlich eintragen zu lassen.

Griechenland: max. Zuglänge 18 m, Breite 2,50 m.

Italien: max. Zuglänge 18 m. Alle nach hinten über das Fahrzeug hinausragenden Dachlasten und Ladungen müssen mit einer 50 × 50 cm großen, rot-weiß gestreiften Warntafel (bei voller Fahrzeugbreite zwei Tafeln) gekennzeichnet sein.

Niederlande: Länge mit unteilbarer Ladung (auch Boote) 22 m, Breite 3 m.

Schweden: max. Zuglänge 24 m, Breite 2,60 m.

Gesamtmasse des Trailers

Die Gesamtmasse (früher: Gesamtgewicht) des Trailers wird im abgekuppelten Zustand gemessen. Die Summe der Lasten auf allen Rädern des Trailers (einschließlich des Stützrades) ist die Gesamtmasse. Sie darf die Angabe auf dem Typenschild bzw. in den Papieren des Trailers nicht überschreiten:

Stützradlast + Achslast(en) ≤ technisch zulässige Gesamtmasse des Trailers

Ein Zugfahrzeug ist an der Messung nicht beteiligt. Weder der Abzug einer Stützlast nach der Messung noch das Nicht-Mit-Wiegen des Stützrades ist zulässig.

Anhängelast

Der Trailer wird gewogen, während er am Zugfahrzeug angekuppelt ist. Die Stützlast zählt nicht zur Anhängelast (wird wie Zuladung im Zugfahrzeug behandelt). Die so gemessene Anhängelast darf die Angabe der „technisch zulässigen Anhängelast“ (O.1 bzw. O.2) in der Zulassungsbescheinigung des Zugfahrzeugs nicht überschreiten:

Achslast(en) ≤ technisch zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs

Von der Gesamtmasse darf man für die Ermittlung der Anhängelast die Stützlast abziehen.

Gesamtmasse und Achslasten des Zugfahrzeugs

Das Zugfahrzeug wird mit angekuppeltem Trailer (einschließlich Stützlast) gemessen. Die Werte dürfen folgende Angaben in der Zulassungsbescheinigung nicht überschreiten:

  • Technisch zulässige Gesamtmasse (F1/F2)
  • Technisch zulässige maximale Achslasten (7.1 bis 8.2)

Bei manchen Zugfahrzeugen ist die zulässige Gesamtmasse im Anhängerbetrieb höher als im Solobetrieb (Hinweis unter Ziffer 21 oder 22 in der Zulassungsbescheinigung).

Zuggesamtgewicht

Relevant, wenn das maximale Zuggesamtgewicht laut Hersteller kleiner ist als die Summe aus technisch zulässiger Gesamtmasse und technisch zulässiger Anhängelast.

Messung: komplettes Gespann auf die Waage fahren oder Messwerte aus „Anhängelast“ und „Gesamtmasse des Zugfahrzeugs“ addieren. Der Wert muss ≤ zulässigem Zuggesamtgewicht (Zulassungsbescheinigung, ggf. Ziffer 21/22) bleiben.

Stützlast

Die Stützlast wird bei waagrechter Lage des Trailers am Kupplungsmaul gemessen (nicht unter dem Stützrad). Der gemessene Wert darf den niedrigsten der folgenden Werte nicht überschreiten:

  • Angabe auf dem Typenschild des Trailers
  • Angabe auf dem Typenschild der Anhängerkupplung des Zugfahrzeugs
  • Angabe der Stützlast in der Zulassungsbescheinigung des Zugfahrzeugs (Ziffer 13)

Andererseits darf er nicht niedriger liegen als der niedrigere Wert von 25 kg oder 4 % der Anhängelast.

Für stabiles Fahrverhalten des Gespanns (insb. bei 100-km/h-Zulassung) die Stützlast möglichst in die Nähe des höchstzulässigen Wertes bringen, soweit dadurch Regel 3 (Gesamtmasse/Achslasten des Zugfahrzeugs) nicht verletzt wird.

Toleranzgrenzen

  • Deutschland: Bußgeld ab +5 %; Punkte in Flensburg ab +20 % Überladung.
  • Österreich: Toleranzgrenze +2 %.
  • Schweden: Toleranzgrenze +1 %.
  • Schweiz (Fzg. < 7,5 t; tlw. < 3,5 t): Nach Abzug der Messtoleranz (derzeit 3 %) zu viel geladen → Ausladen und Geldbuße (mindestens 100 CHF).

Zulassung

100km/h-Zulassung

Grundsätzliche Voraussetzungen, damit der Trailer eine 100-km/h-Plakette erhalten kann:

  • Zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs ≤ 3.500 kg
  • Zugfahrzeug mit ABS ausgestattet
  • Reifen des Anhängers nicht älter als 6 Jahre
  • Anhängerreifen mindestens Geschwindigkeitsindex L (120 km/h)
  • Für gebremste Anhänger: Zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die zulässige Gesamtmasse und die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs nicht überschreiten.
Ein Teil dieser Infos stammt von „hyman“ (Link zu Forumsbeitrag). Alle Angaben ohne Gewähr.
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